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   BGH, 18.09.2019 - 2 StR 196/19   

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https://dejure.org/2019,40568
BGH, 18.09.2019 - 2 StR 196/19 (https://dejure.org/2019,40568)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - 2 StR 196/19 (https://dejure.org/2019,40568)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - 2 StR 196/19 (https://dejure.org/2019,40568)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 113 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 42 StGB

  • Wolters Kluwer

    Versuch des Sichentziehens dem Verbringen zur Bahnhofswache zur Durchführung einer Identitätsfeststellung mit Gewalt gegen die beiden Polizeibeamten als einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 113
    Versuch des Sichentziehens dem Verbringen zur Bahnhofswache zur Durchführung einer Identitätsfeststellung mit Gewalt gegen die beiden Polizeibeamten als einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.1978 - 4 StR 64/78

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 2 StR 196/19
    Dass sich die Tat gegen zwei Polizeibeamte richtete, ist nach dem Rechtsgut des § 113 StGB unerheblich (vgl. BGH VRS 57, 277).
  • BGH, 20.02.2018 - 2 StR 348/17

    Zahlungserleichterungen (Befassung des Urteils bei naheliegender Anwendung)

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 2 StR 196/19
    Das Landgericht hat es versäumt, eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 348/17, BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 2).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 148/92

    Anforderungen an den Versuch der räuberischen Erpressung - Nötigung mehrerer

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 2 StR 196/19
    Ebenso wenig steht der Annahme von Tateinheit entgegen, dass durch die zugleich begangenen versuchten Körperverletzungen zum Nachteil der Beamten auch jeweils deren höchstpersönliches Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit angegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 07.11.2018 - 4 StR 292/18

    Mittäterschaft (Maßstab; revisionsrichterliche Überprüfbarkeit)

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 2 StR 196/19
    Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist regelmäßig dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 72, 73) und muss von ihm nachgeholt werden.
  • BGH, 27.06.2018 - 4 StR 116/18

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 2 StR 196/19
    Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe als Einzelstrafe bestehen, da ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht allein aufgrund geänderter Konkurrenzverhältnisse auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal der enge zeitlich, sachliche und situative Zusammenhang der Taten bei der Bildung ausdrücklich berücksichtigt worden ist und die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den Schuldumfang unberührt lässt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte, denn eine abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung lässt den Schuldumfang der Taten unberührt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 StR 196/19 Rn. 5 mwN).
  • BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 101/23

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, Voraussetzungen für

    Dies ist hier der Fall, weil schon in Anbetracht der hohen Tagessatzanzahl und seiner bisherigen, vom Landgericht nicht widerlegten Angaben zu den Einkommensverhältnissen damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann (vgl. BGH a.a.O.; Beschluss vom 18.09.2019 - 2 StR 196/19 bei juris u. 19.12.2018 - 4 StR 198/18 bei juris).
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